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Mit diesen 5 Tipps sparen Kleinunternehmen Steuern

27 Sep, 2021
Comarch ERP XT

Welche Steuern fallen für Kleinunternehmen an?

Auch Kleinunternehmen müssen Steuern zahlen. Es gibt hierbei keine speziellen Steuern für KleinunternehmerInnen. Kleinunternehmen unterliegen denselben Steuerarten wie alle anderen Selbstständigen und Unternehmen. Die Steuerpflichten von Kleinunternehmen halten sich jedoch in Grenzen. Sie müssen lediglich

  • Einkommenssteuer für den Gewinn
  • Lohnsteuer, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden
  • Kfz-Steuer, falls es ein Firmenfahrzeug gibt, und
  • Körperschaftssteuer, wenn sie eine Kapitalgesellschaft gründen,entrichten.

Exkurs Gewerbe- und Umsatzsteuer

Die Gewerbe- und Umsatzsteuer gehören zu den wichtigsten Steuerarten. Warum also muss ein Kleinunternehmen diese nicht zahlen?

Gewerbesteuer: Sie wird nur von Gewerbebetrieben verlangt. Wer keinen Gewerbeschein benötigt, ist daher von der Gewerbesteuer befreit. Dies gilt u. a. für Freiberufler und ähnliche selbstständige Berufe. Auch gewerbliche Kleinunternehmen zahlen in der Regel keine Gewerbesteuer. Grundsätzlich sind sie zwar gewerbesteuerpflichtig. Es gibt jedoch einen Freibetrag für Kleingewerbetreibende. Dieser liegt bei 24.500 Euro pro Jahr.

Umsatzsteuer: Unternehmen, welche die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung dafür ist, dass du

  • im Vorjahr weniger als 22.000 Euro Umsatz (inkl. Umsatzsteuer) gemacht hast und
  • im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro einnehmen wirst.

5 Tipps, um als Kleinunternehmen Steuern zu sparen

Du weißt nun, welche Steuern Kleinunternehmen zahlen müssen. Doch an welchen Stellen lassen sich Steuern sparen? Diese Frage beantworten wir im folgenden Text.

Der Fokus liegt hierbei vor allem darauf, was alles von der Steuer abgesetzt werden kann. Denn das ist oftmals mehr als tatsächlich angenommen wird.

1. Versteckte Betriebsausgaben

Nicht selten verschwimmen die Grenzen zwischen betrieblichen und privaten Angelegenheiten. Viele KleinunternehmerInnen kennen das. Du sicher auch. So wird während des Privateinkaufs auch gleich der Betriebsbedarf besorgt, Kunden werden mit Getränken und Snacks aus der Privatküche versorgt und der Restaurantbesuch mit dem/der ebenfalls selbstständigen FreundIn wird unplanmäßig zum Geschäftstalk genutzt.

Nimm daher sicherheitshalber immer einen Beleg entgegen.* Egal, ob du privat oder geschäftlich unterwegs bist. Denn deine betrieblichen Ausgaben lassen sich nur mit einer korrekten Quittung oder Rechnung nachweisen und später auch von den Betriebsausgaben absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob auf dem Beleg auch privat gekaufte Artikel auftauchen. Insofern du in deine Buchführung nur die Kosten für die betrieblich veranlassten Einkäufe übernimmst, ist alles in Ordnung.

Wichtig dabei ist, dass du ausnahmslos alle betrieblichen Belege gewissenhaft sammelst. Sprich, auch Belege mit Kleinbeträgen. Am Ende eines Monats kannst du alle deine Quittungen in die betriebliche Belegsammlung einsortieren, um die einzelnen Ausgaben auf den Betriebsausgabenkonten zu verbuchen. Du wirst verblüfft sein, welch beachtlicher Betrag dabei zusätzlich zu deinen herkömmlichen Betriebsausgaben hinzukommt. Dadurch lässt sich einiges an Steuern sparen.

*Zwar besteht seit 01. Januar 2020 eine Belegausgabepflicht, jedoch bist du als Käufer bzw. Kunde nicht dazu verpflichtet, diesen auch mitzunehmen.

Praxisbeispiel für versteckte Betriebsausgaben

Nehmen wir an, du bist selbstständig in der Fitnessbranche tätig. An einem Abend gehst du mit einer befreundeten Person aus derselben Branchen essen. Du berichtest deinem Gegenüber im Restaurant von einem konkreten Fall und holst dir Feedback und Ratschläge ein. Ehe du dich versiehst, sind zwei Stunden verstrichen. Als Dankeschön möchtest du dich erkenntlich zeigen und übernimmst die Restaurantrechnung. Das Essen kannst du nachträglich als geschäftliche Bewirtung absetzen. Denn als Anlass der Bewirtung kannst du wahrheitsgemäß „Fachgespräch über Person XY“ angeben. Dabei darfst du 70 Prozent deiner Kosten absetzen.

2. Fahrten mit dem Privatauto

Als KleinunternehmerIn kannst du auch bei Fahrten mit deinem Privatwagen Steuern sparen. Dafür solltest du jedoch Folgendes beachten:

  • Nutzt du dein Auto zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Zwecke, musst du es in dein Betriebsvermögen einlegen. In diesem Fall gibt es zwei Wege der Besteuerung – das Fahrtenbuch und die 1-%-Regelung.
  • Gebrauchst du dein Auto zu mehr als 50 Prozent für private Zwecke, kannst du es im Privatvermögen behalten. Die Besteuerung ist in diesem Fall wesentlich unkomplizierter. 

Möchtest du die Dienstreisekosten für den Privatwagen von der Steuer absetzen, wendest du dafür die Fahrtkostenpauschale an. Deine beruflichen Fahrten kannst du mit einer einfachen Liste aufzeichnen und dokumentieren. Diese sollte zu jeder Fahrt

  • das Datum,
  • den betrieblichen Anlass inklusive Fahrtziel sowie
  • die betrieblich gefahrenen Kilometer enthalten.

Jeden Kilometer, den du damit nachgewiesen hast, darfst du pauschal mit 0,35 Euro absetzen. So sammelt sich im Laufe eines Jahres ein ordentlicher Betrag an Steuern an, den du sparst. Und das ohne großen Aufzeichnungsaufwand. 

3. Zuhause genutzte Arbeitsmittel

Wenn du deine betrieblichen Tätigkeiten zu Hause erledigst, gelten alle Kosten für benötigte Arbeitsmittel als Betriebsausgaben. Diese kannst du an Steuern sparen. Dabei ist es ohne Belang, ob du ein häusliches Arbeitszimmer hast oder die Arbeiten am Esstisch erledigst. Alles, was zur Ausführung einer Arbeit benötigt wird, gilt als Arbeitsmittel. Dazu gehören unmittelbar arbeitsfördernde Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Bücherregal, Schreibtischlampe usw. Und das unabhängig vom Material oder der Stilrichtung. Aber auch Arbeitsgeräte (PC, Taschenrechner, Locher etc.), Büromaterial (Stifte, Papier) und sogar immaterielle Wirtschaftsgüter wie ein privater Internetanschluss oder eine Software zählen zu den Arbeitsmitteln.

Praxisbeispiel für Arbeitsmittel

In deiner Wohnung nutzt du ein Zimmer als Trainingsraum für deine Kunden. Die Raumkosten und die Einrichtung dessen machst du bereits steuerlich geltend. Für Bürotätigkeiten ist der Platz jedoch mittlerweile zu knapp geworden. Daher beschließt du, einen separaten Arbeitsplatz in deinem Schlafzimmer einzurichten und deinen betrieblichen PC dorthin auszulagern. Für die Ausstattung kaufst du einen kleinen Holzschreibtisch, ein barockes Eisenregal und eine Grundausstattung an Büromaterial (Stifte, Locher, Hefter, Druckerpapier etc.). Auch wenn es sich bei den Möbeln um keine typischen Büromöbel handelt, darfst du alles als Arbeitsmittel absetzen.

4. Privatgegenstände ins Betriebsvermögen einbringen

Welche/r KleinunternehmerIn kennt es nicht: Ganz häufig kommen Gegenstände, die eigentlich für den Privatbedarf gekauft oder geschenkt wurden, nur noch für den Betrieb zum Einsatz. Sei es die private Digitalkamera, mit der mittlerweile keine Urlaubs-, sondern Werbefotos geknipst werden oder der Kaffeevollautomat, der aus der Privatküche ins betriebliche Wartezimmer für Kunden befördert wurde. Oder handelt es sich um den massiven Sekretär von den verstorbenen Großeltern, der nun im häuslichen Arbeitszimmer steht.

All diese Privatgegenstände kannst du in dein Betriebsvermögen einlegen und deren Wert von der Steuer absetzen. Hierbei gelten die dieselben Regeln, als hättest du die Gegenstände für deinen Betrieb eingekauft. Den Wert deiner Privateinlagen ermittelst du auf folgende Weise:

  1. Wenn zwischen Anschaffung und Einlage mehr als 3 Jahre liegen: Die eingelegten Güter werden mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage angesetzt. Der Teilwert ein Schätzwert. Am besten orientierst du dich dabei am Markt- bzw. Zeitwert anhand von amtlichen AfA-Tabellen.
  2. Wenn zwischen Kauf und Einlage maximal 3 Jahre liegen: Die eingesetzten Privatgegenstände werden mit den Brutto-Anschaffungskosten abzüglich der Abschreibungen laut AfA-Tabelle angesetzt. 

Eine Ausnahme gilt, wenn du das betreffende Wirtschaftsgut bereits vor der Einlage teilweise abgeschrieben hast. Zum Beispiel durch die Erzielung von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung. In diesem Fall musst du den bereits vorher abgeschrieben Betrag vom geschätzten Teilwert bei der Einlage (Einlagewert) abziehen.

Der bürokratische Aufwand für die Einlage selbst hält sich dabei in Grenzen. Denn du schreibst dir einfach einen Eigenbeleg mit

  • dem ermittelten Einlagewert des Gegenstandes und
  • dem Datum der Einlage. 

Unter Umständen musst du das Gut mit diesen Angaben zusätzlich in dein GWG-Verzeichnis (Verzeichnis für Geringwertige Wirtschaftsgüter) oder Anlageverzeichnis aufnehmen.

Sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter bis maximal 800 Euro netto kannst du sofort von deinem Gewinn abziehen. Bei teureren Gegenständen musst du die restliche Nutzungsdauer schätzen und über diesen Zeitraum eine Abschreibung vornehmen. Deine Schätzung solltest du dem Finanzamt plausibel erläutern.

Beispiel für Privatgegenstände im Betriebsvermögen

Den Trainingsraum deiner Kunden stattest du u. a. mit einer ehemals privat genutzten Hantelbank (Teilwert: 495 Euro) und einem großen Wandspiegel deiner verstorbenen Großeltern (Teilwert: 699 Euro) aus. Diese geringwertigen Wirtschaftsgüter legst du also in dein Betriebsvermögen ein und setzt die Teilwerte sofort ab. So kannst mit deinem Kleinunternehmen erneut Steuern sparen.

5. Familienangehörige als 450-Euro-Kraft

Du hast richtig gelesen: Auch mithilfe von Familienmitgliedern lassen sich gut Steuern sparen. Denn häufig sind Angehörige der Familie (Partner oder Kind/er) sowieso mit einigen Aufgaben im Unternehmen betraut. Sie erledigen die Buchhaltung, übernehmen den regelmäßigen Einkauf im Großmarkt, warten deine Bürotechnik oder helfen stundenweise im Verkauf aus. Warum sollten sie dann nicht auch dafür bezahlt werden? Setze also einen offiziellen Arbeitsvertrag auf und stelle dein/e Familienmitglied/er auf 450-Euro-Basis ein.

Diese Variante bringt dir einige Vorteile:

  • Die Lohnsteuer kannst du pauschal mit 2 Prozent abführen, wodurch die komplette Steuer abgegolten ist.
  • Die Lohnzahlung inklusive aller Abgaben setzt du als Betriebsausgabe ab. Dadurch sparst du mehr Steuern, als du an Abgaben zahlst.
  • Hast du deine/n PartnerIn angestellt, darfst du ihm/ihr die klassischen steuer- und sozialabgabenfreien Gehaltsextras gewähren, die eventuell auch andere Mitarbeiter von dir bekommen. So verlagerst du deine privaten Kosten ganz legal auf deinen Betrieb und kannst sie absetzen.

Beispiel für Lohnkost bei angestellten Familienmitgliedern 

Du stellst eine angehörige Person als Büroaushilfe auf 450-Euro-Basis ein und überlasst ihr als Gehaltsextra ein betriebliches Handy mit Flatrate zur freien Privatnutzung (Kosten 50 Euro/Monat). Die Lohnaufwendungen von jährlich 5.400 Euro zuzüglich 1.698,72 Euro pauschale Abgaben und die 600 EURO/Jahr für das Betriebshandy darfst du als Betriebsausgaben abziehen. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent ergibt sich eine jährliche Steuerersparnis von 2.309,62 Euro. Dieser Betrag bleibt in der Familie und muss von niemanden mehr versteuert werden.

Fazit

Mit einem Kleinunternehmen lassen sich jede Menge Steuern sparen. Um sich der vielzähligen Möglichkeiten bewusst zu sein, bedarf es allerdings einiger spezifischer Kenntnisse. Diese schaffen Klarheit darüber, welche Begriffe für das Absetzen bestimmter Betriebsmittel verwendet werden müssen. Es empfiehlt sich hier einen Steuerberater zurate zu ziehen. Dieser weiß, wo sich Geld zurückholen lässt. Außerdem ist er stets auf dem Laufenden, was steuerrechtliche Änderungen und Neuerungen anbelangt.

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Comarch ist ein weltweiter Anbieter von IT-Lösungen (ERP, CRM & Marketing, BI, EDI, ECM, ICT, Financials, Cloud-Lösungen u.v.a.) für den Mittelstand, größere Unternehmen, kleine Betriebe, Banken & Versicherungen, Telekommunikation sowie Healthcare. Über 6.300 Mitarbeiter sind rund um den Globus in zahlreichen Ländern im Einsatz. Dank hoher Investitionen in Forschung und Entwicklung bietet Comarch ein umfassendes Spektrum innovativer IT-Lösungen, welche bei Kunden und Analysten einen hohen Stellenwert genießen. Weitere Informationen unter: www.comarch.de

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