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Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Steuern für Selbstständige, Gewerbetreibende und Freischaffende

5 Jul, 2022
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Jede gewerbetreibende, selbstständige und freiberuflich tätige Person muss in unterschiedlicher Form mit Unternehmenssteuern rechnen. Denn jede Person, die selbstständig tätig ist und dabei eine Gewinnabsicht verfolgt, gilt im steuerrechtlichen Sinne als Unternehmer:in. Und jede:r Unternehmer:in muss abhängig von

  • der Rechtsform des Unternehmens,
  • der Höhe des Gewinns und des Umsatzes sowie
  • der Unternehmensstruktur

gewisse Steuern entrichten.

Gewinne und Umsätze aus gewerblicher oder selbstständiger Tätigkeit müssen versteuert werden. Für Gewinne aus Einzelunternehmen oder aus Personengesellschaften wird Einkommensteuer fällig. Die Gewinne von Kapitalgesellschaften unterliegen hingegen der Körperschaftssteuer. Alle Gewerbebetriebe sind zudem gewerbesteuerpflichtig. Umsätze von Unternehmen unterliegen der Umsatzsteuerpflicht.

Im folgenden Artikel klären wir, woraus sich die so genannten Unternehmenssteuern im Einzelnen zusammensetzen und wer diese in welcher Form abzuführen hat.

Welche Unternehmenssteuern gibt es?

Im Wesentlichen gibt es vier grundlegende Unternehmenssteuern, mit denen sich Unternehmer:innen, Selbstständige und Freiberufler:innen befassen müssen:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer

Einkommenssteuer (Est)

Alle natürliche Personen müssen Einkommensteuer entrichten. Dazu gehören Unternehmer:innen und Gesellschafter:innen von Personengesellschaften (GbR, OHG, KG). Die Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer ist das „zu versteuernden Einkommen“. Es setzt sich aus allen sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen (siehe § 2 EStG). Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit werden als Gewinneinkünfte einbezogen. Hier wird der Gewinn oder Verlust errechnet. Bei den anderen Einkunftsarten (Überschusseinkünfte) werden die Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen, um den Überschuss zu ermitteln.

Zur Berechnung werden alle Einkünfte eines Jahres addiert und anschließend

  • Sonderausgaben: Vorsorgeaufwendungen wie Versicherungsbeiträge für die persönliche Absicherung des Unternehmers bzw. der Unternehmerin (z. B. für Alter, Krankheit, Unfall)
  • außergewöhnliche Belastungen: z. B. Krankheitskosten, Arztkosten, Zahnersatz usw.
  • persönliche Freibeträge: z. B. Grundfreibetrag (2022 bei 10.347 Euro) oder Kinderfreibetrag (2022 bei 8.388€)

abgezogen.

Etwaige Verluste werden steuerlich mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten oder aus anderen Jahren ausgeglichen. Liegt das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, dann müssen weder Steuern gezahlt noch eine Steuererklärung abgegeben werden. Alle Teile, die über dem Grundfreibetrag liegen, müssen versteuert werden. Der Einkommensteuertarif ist progressiv und erhöht sich mit steigendem zu versteuernden Einkommen, sodass

  • der Eingangssteuersatz 14 Prozent,
  • der Spitzensteuersatz = 42 Prozent und
  • der Höchstsatz = 45 Prozent beträgt.

Generell wird die Einkommensteuer für ein Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) ermittelt und festgesetzt. Grundlage dafür ist die Einkommenssteuererklärung der oder des Steuerpflichtigen. Die Einkommenssteuer ist demnach nur einmal im Jahr, und zwar am Ende des Geschäftsjahres fällig. Allerdings sind manche Unternehmen oder Selbstständige mangels gebildeter Rücklagen nicht imstande, diese Forderung fristgemäß zu bezahlen. Aus diesem Grund fordern die Finanzämter quartalsweise Vorauszahlungen. So vermeiden sie, dass die einmal jährliche Steuerlast zu hoch wird. Die Vorauszahlungen werden auf Grundlage der Einnahmen im Vorjahr durch das Finanzamt geschätzt. Am Jahresende wird die Einkommenslast mit den Vorauszahlungen verrechnet. Zu viel gezahlte Steuern werden erstattet, bei zu wenig gezahlten Steuern wird eine Nachzahlung fällig.

Hinweis: Nach erfolgter Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt erhalten Selbstständige vom Finanzamt automatisch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Lohnsteuer (LSt)

Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine Sonderform der Einkommensteuer. Sie betrifft die meisten Steuerpflichtigen, denn sie bezieht sich auf alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daher zahlen nur Arbeitnehmende und Angestellte Lohnsteuer, egal ob in unbefristeter Festanstellung, als Teilzeitkraft oder Saisonarbeiter:in. Die Lohnsteuer wird automatisch jeden Monat direkt vom Bruttogehalt der arbeitnehmenden Person abgezogen. Allerdings sind Arbeitgebende dazu verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt zu entrichten. Die Höhe der Lohnsteuerzahlung bemisst sich hauptsächlich nach der Steuerklasse des/der Arbeitnehmenden und der Höhe des monatlichen Einkommens.

Wichtig: Sobald eine unternehmerisch tätige oder selbstständige Person jemanden in ihrem Unternehmen anstellt, ist die Lohnsteuer für sie relevant.

Grundsätzlich ist die Lohnsteuer eine Vorauszahlung auf die insgesamt für ein Steuerjahr zu erwartende Einkommensteuer. Am Ende eines jeden Kalenderjahres verrechnet das Finanzamt die abgeführte Lohnsteuer mit der fälligen Einkommensteuer der arbeitnehmenden Person und erstattet etwaige zu viel gezahlte Beträge.

Der oder die Arbeitgebende muss die einzelnen Lohnsteuerbeträge im Laufe eines Kalenderjahres grundsätzlich monatlich anmelden und abführen. Dabei erfolgt die Anmeldung spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums in elektronischer Form. Allerdings hängt der Anmeldezeitraum von der voraussichtlichen Höhe der Jahressteuer ab (bis 5.000 Euro Jahreslohnsteuersumme das Kalendervierteljahr, bis 1.080 Euro das Kalenderjahr).

Körperschaftssteuer (KSt)

Die Körperschaftssteuerpflicht richtet sich an alle juristischen Personen wie Kapitalgesellschaften (AGs, GmbHs). Die Grundlage bildet dafür das Körperschaftsteuergesetz (KStG). Die Körperschaftssteuer berechnet sich ähnlich wie die Einkommenssteuer aus dem zu versteuernden Einkommen, welches nach EStG, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) und KStG zu ermitteln ist und ausgehend vom Gewinn der Handelsbilanz um steuerliche Vorschriften korrigiert wird. Der Gewinn wird aktuell mit einem Steuersatz von 15,825 Prozent (Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag) besteuert.

Hinweis: Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 wird der Soli durch das Gesetz zur Rückführung des Soli (BGBl I 2019, 2115) teilweise abgeschafft.

Die Körperschaftssteuer ist analog zur Einkommenssteuer eine Jahressteuer, d. h. der Veranlagungszeitraum und Ermittlungszeitraum ist prinzipiell das Kalenderjahr. Ähnlich wie die Einkommenssteuer wird die Körperschaftssteuer jedoch als quartalsweise Vorauszahlung entrichtet. Das heißt, das Finanzamt ermittelt auf Grundlage der Körperschaftsteuererklärung den genauen Steuerbetrag für das abgelaufene Jahr und verrechnet diesen mit den getätigten Vorauszahlungen. Wurden im vergangenen Abrechnungszeitraum

  • zu viele Steuern an das Finanzamt abgeführt, gibt es eine Rückzahlung.
  • zu wenig Steuern an das Finanzamt abgeführt, kommt es zur Nachzahlung.

Gewerbesteuer (GSt)

Jeder Gewerbebetrieb im Inland unterliegt der Gewerbesteuerpflicht. Im Rahmen der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit anhand der objektiven Ertragskraft eines Unternehmens besteuert. Die rechtliche Basis dafür bildet das Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Um die Gewerbesteuer zu berechnen, wird der Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dieser wiederum ist der nach EStG oder KStG ermittelte Gewinn, den ein Gewerbetrieb innerhalb eines Jahres erwirtschaftet. Der erzielte Gewinn wird hierbei um verschiedene Hinzurechnungen (bspw. Zinsaufwendungen, Renten und dauernde Lasten) und Kürzungen (z. B. betrieblicher Grundbesitz, Zuwendungen) korrigiert. Im Anschluss muss der Ertrag auf volle 100 € abgerundet und bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500 € gekürzt werden. Für Kapitalgesellschaften existiert kein Freibetrag. Nun wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert (§ 11 GwStG), um den Steuermessbetrag zu erhalten. Im letzten Schritt wird dieser mit dem Hebesatz der örtlichen Gemeinde multipliziert, wodurch sich die Gewerbesteuer ergibt.

Je nach Gesellschaftsform des Unternehmens sowie Höhe des Gewerbeertrags sind Gewerbetreibende dazu verpflichtet, eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Dies kann die Pflicht zur Gewerbesteuervorauszahlung mit sich bringen. Die Vorauszahlungen sind grundsätzlich vierteljährlich zu leisten und werden von der jeweiligen Gemeinde im Steuerbescheid festgelegt.

Hinweis: Wann es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ist im EstG definiert. So sind Aktiengesellschaften (AG) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) bereits aufgrund ihrer gewählten Rechtsform Gewerbebetriebe. Da Freischaffende für ihre Tätigkeit kein Gewerbe anmelden müssen, besteht für sie auch keine Pflicht, Gewerbesteuer zu zahlen.

Umsatzsteuer (USt)

Alle unternehmerisch und selbstständig tätigen Personen, die Umsätze im Inland erzielen, sind umsatzsteuerpflichtig. Mit Umsätzen sind hierbei Warenlieferungen oder sonstige Leistungen, also z. B. Dienstleistungen gemeint. Die Umsatzsteuer (USt) wird umgangssprachlich auch als Mehrwertsteuer bezeichnet und ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) und in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelt.

Da die Umsatzsteuer eine Selbstveranlagungssteuer ist, muss sie vom Unternehmen selbst berechnet und an das Finanzamt entrichtet werden (§ 18 UStG). In Deutschland beträgt der Regelsteuersatz 19 Prozent. Es gibt jedoch auch Ausnahmen (lebensnotwendige Produkte wie Lebensmittel), bei denen der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt.

Unternehmen müssen bis zum 10. Tag nach Ablauf eines regelmäßigen Voranmeldungszeitraums (monatlich oder vierteljährlich) eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Im Zuge dessen ist auch die berechnete Umsatzsteuer als Vorauszahlung abzuführen. Die Höhe der Zahlung ergibt sich aus der eingenommenen Umsatzsteuer aus Umsätzen abzüglich der gezahlten Vorsteuer aus Einkäufen. Sind die in einer Abrechnungsperiode gezahlten Vorsteuern (für Wareneinkauf) höher als die erhaltenen Umsatzsteuern (durch Verkäufe), handelt es sich um einen Vorsteuerüberhang. Diesen Überhang erstattet das Finanzamt. Einmal im Jahr ist darüber hinaus die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung erforderlich.

Hinweis: Für Unternehmen mit geringen Umsätzen, sogenannte Kleinunternehmen, besteht eine Ausnahme. Sie sind grundsätzlich von der Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit.

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